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SatzungTennisclub Leteln - Satzung § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Leteln e.V. und hat seinen Sitz in Minden im Ortsteil Leteln. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen. (2) Das Vereinsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September. § 2 Zweck und Ziel des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und im Sinne des Einkommensteuergesetzes als besonders förderungswürdig anerkannt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden. (3) Die Mitglieder sind dazu angehalten neben den Mitgliedsbeiträgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, die Sportanlage zu pflegen und zu unterhalten um den Vereinszweck zu ermöglichen. Nähere Regelungen werden in der Finanzordnung (§ 12 Ordnungen) festgelegt. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (2) Wer die Mitgliedschaft aktiv und / oder passiv erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. (2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand spätestens bis 30. September des Kalenderjahres zu richten. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Vereinsjahres möglich. (3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden: a. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d. wegen unehrenhafter Handlungen. § 5 Maßregelungen (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen getroffen werden: a. Verweis b. angemessene Geldstrafe c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. (2) Maßregelungen kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand, bzw. ein Ältestenrat. § 6 Beiträge (1) Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. § 7 Stimmrecht (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitglieder-versammlung und Abteilungsversammlungen beratend mitwirken. (2) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. (3) Alles nähere regelt die Jugendordnung. § 8 Vereinsorgane (1) Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand § 9Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. (4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss die folgenden Punkte enthalten: a. Berichte des Vorstandes, b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, c. Entlastung des gesamten Vorstandes, d. Neuwahlen der gemäß Satzung zu wählenden Vorstandsmitglieder, e. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht länger als zwei Jahre fungieren dürfen, f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, g. Verschiedenes (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über den Versammlungsablauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (8) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. § 10 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus a. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus: dem/der Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Pressewart / Pressewartin mit der Funktion des / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin dem/der Umweltbeauftragten, b. dem Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) bestehend aus: dem geschäftsführenden Vorstand a., dem/der Sportwart / Sportwartin und dem/der Jugendleiter/Jugendleiterin und seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin Die Funktion der/des Frauenbeauftragten wird einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen und in der Geschäftsordnung geregelt. (2) Der Vorstand führt seine Aufgaben ehrenamtlich durch. Zur personellen Zuordnung der einzelnen Vereinsaufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam, wobei mindestens 1 Vorstandsmitglied die Funktion des Vorsitzenden oder 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden bekleiden muss. (4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/4 seiner Mitglieder es beantragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der gewöhnlichen Geschäfte des Vereins. Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Als außergewöhnliche Geschäfte gelten: - Erwerb oder Veräußerung von Immobilien und deren Belastung - Aufnahme von Krediten für Investitionen, Reparaturen oder Instandhaltungen. § 11 Wahlen (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren im wechselnden Rhythmus gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In geraden Jahren werden der/die Vorsitzende , der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin, der/die Geschäftsführer/ Geschäftsführerin und der/ die Umweltbeauftragte gewählt, in den ungeraden Jahren die restlichen Vorstandsmitglieder. (2) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden jährlich gewählt. (3) Der/Die Jugendleiter/Jugendleiterin und sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin werden von der Jugendversammlung (siehe Jugendordnung) gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. § 12 Ordnungen (1) Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Jugendordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Spielordnung. (2) Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit (der anwesenden Mitglieder) beschlossen. § 13 Ehrungen (1) Langjährige Mitglieder erhalten Vereinsehrennadeln; und zwar soll die silberne nach 15-jähriger und die goldene nach 30-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen werden. Außerdem kann bei besonderen Verdiensten, auf Vorschlag des Vorstandes, nach 10 Jahren die silberne und nach 20 Jahren die goldene Nadel verliehen werden. (2) Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehren-mitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Über die Ernennung oder Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. § 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn sie von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. (2) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten der Arbeiterwohlfahrt Leteln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt in Kraft, sobald die Eintragung beim Amtsgericht erledigt ist. (2) Sofern zur Erlangung der Anerkennung als gemeinnützig und besonders förderungswürdig vom Finanzamt Änderungen der Satzung verlangt werden, bzw. Änderungen der Satzung vom Amtsgericht verlangt werden, wird der geschäftsführende Vorstand bevollmächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern. Die Satzung wurde in der vorliegenden Form während der Jahreshauptversammlung am 13.2.1998 beschlossen. Die Eintragung im registergericht Minden erfolgte am 07.01.1999 Diese Internet-Homepage wurde mit dem MAGIX Website Maker gemacht - webseite anlegen Um alle Inhalte sehen zu können, benötigen Sie den aktuellen Adobe Flash Player. Weitere Informationen finden Sie in magix.info - der Multimedia Wissenscommunity von MAGIX, dem Marktführer für Musiksoftware, Videosoftware und Fotosoftware. |